Vokietija – Viešojo kelių transporto paslaugos – Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste der Hansestadt Herford
Vokietija – Viešojo kelių transporto paslaugos – Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste der Hansestadt Herford
I dalis: Perkančioji organizacija
I.1) Pavadinimas ir adresai:
Oficialus
pavadinimas: Hansestadt Herford
Adresas:
Miestas: Herford
Pašto
kodas: 32052
Šalis: Vokietija
Asmuo
ryšiams:
El-paštas: peter.boehm@herford.de
Interneto adresas (-ai):
Pagrindinis adresas: https://www.herford.de/
II dalis: Objektas
II.1.1) Pavadinimas:
Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB
eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
über öffentliche Personenverkehrsdienste der Hansestadt Herford
II.1.2) Pagrindinis BVPŽ kodas:
60112000
Viešojo kelių transporto paslaugos
II.1.3) Sutarties tipas:
Kita
II.1.4) Trumpas aprašymas:
A. Entgegen der unter Ziffer 2.1 (Verfahrensart) getätigten Angabe wird mit dieser Bekanntmachung die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) im Wege einer Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V. m. § 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bekannt gemacht. Soweit als Verfahrensart ein "Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren" angegeben ist, erfolgt dies nur, weil die Angabe der Verfahrensart „Inhousevergabe" technisch nicht möglich war.
B. Die Hansestadt Herford wird eine gesonderte Vergabebekanntmachung nach § 39 VgV
veranlassen, in der sie unter Bezugnahme auf diese Vergabebekanntmachungen ihren Veröffentlichungspflichten
nach § 8 Abs. 2 Abs. 3 SaubFahrzeugBeschG nachkommen wird. Hintergrund für diese gesonderte
Bekanntmachung ist, dass diese Vergabebekanntmachung nach der VO 1370/2007 keine Möglichkeit
zur Mitteilung der entsprechenden Fahrzeuge vorsieht, so dass ein Rückgriff auf die entsprechenden Standardformulare notwendig ist.
C. Gründe für Verzicht auf eine wettbewerbliche Ausschreibung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags: Die Hansestadt Herford war berechtigt den öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB direkt an die Stadtverkehr Herford GmbH (SVH) zu vergeben. Die SVH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Herforder Versorgungs- und Verkehrsbeteiligungs GmbH (HVV), welche ihrerseits im Alleineigentum der Stadt steht. Die Stadt ist damit in der Lage, über die Weisungskette HVV – SVH mittels der Ausübung ihrer Rechte in der jeweiligen Gesellschafterversammlung den ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der SVH im Sinne des § 108 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 GWB auszuüben.
Das Tätigkeitskriterium im Verhältnis zwischen Stadt und SVH ist ebenfalls eingehalten und wird auch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfüllt sein (§ 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Die Tätigkeiten der SVH dienen zu mehr als 80 % der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von der Stadt betraut ist. Zu den Aufgaben, mit denen die SVH durch die Stadt betraut wurde, zählt neben dem Betrieb des Stadtverkehrs auch die Parkraumbewirtschaftung und der Betrieb von Shared-Mobility-Angeboten. Insbesondere die gegenwärtig und künftig mit dieser Verkehrserbringung erzielten Umsätze (insb.Fahrkartenverkauf ÖPNV) bzw. die daraus resultierenden Kosten stehen sowohl in einem kausalen Zusammenhang mit der gegenwärtigen als auch mit der beabsichtigen Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags und sind damit der Stadt zuzurechnen (BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Darüber hinaus bestehen keine privaten Kapitalbeteiligungen an der SVH (§ 108 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für eine Inhouse-Gesellschaft im Sinne des § 108 Abs. 1 GWB erfüllt.
Die SVH hält ebenfalls die Anforderungen an die Selbsterbringung i.S.d. Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO 1370/2007 ein, indem sie einen beudeutenden Teil der Verkehrsleistung selbst erbringen wird. Dieser Eigenanteil wird bei mindestens 20 - 30 % liegen (OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 19.02.20 - Verg 26/7 und VII-Verg 2/19). Zur Sicherstellung dieses Eigenanteils wird die SVH, ihrem Fahrdienstleister insbesondere den Betriebshof nebst der entsprechenden Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zur Verfügung stellen.
D. Auf die Rechtsbehelfsfrist des § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB wird hingewiesen. Danach endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auftragsvergabe 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des BM der Justiz und für Verbraucherschutz und des BA für Justiz unter folgendem Link abrufbar:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie in der Papierausgabe des Bundesgesetzblattes (https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html ). Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Ausgabe der amtlichen Fassung des Bundesgesetzblattes ausschließlich in Papierform). Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/ Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer Westfalen,
Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster, E-Mail: vergabekammer@brms.nrw.de, Telefax: + 49 251 4112165, Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de/themen/wirtschaft-kultur-und-kommunales/vergabekammer-westfalen
II.2) Aprašymas:
II.2.1) Kitas (-i) šio pirkimo BVPŽ kodas (-ai):
60112000 Viešojo kelių transporto paslaugos