Vokietija – Viešojo kelių transporto paslaugos – Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste im Stadtverkehr Gunzenhausen (inkl. abgehender Linien)
Vokietija – Viešojo kelių transporto paslaugos – Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste im Stadtverkehr Gunzenhausen (inkl. abgehender Linien)
I dalis: Perkančioji organizacija
I.1) Pavadinimas ir adresai:
Oficialus
pavadinimas: Stadt Gunzenhausen
Adresas: Marktplatz 23
Miestas: Gunzenhausen
Pašto
kodas: 91710
Šalis: Vokietija
Asmuo
ryšiams:
El-paštas: mobilitaet@gunzenhausen.de
Interneto adresas (-ai):
Pagrindinis adresas: https://www.gunzenhausen.de/
II dalis: Objektas
II.1.1) Pavadinimas:
Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste im Stadtverkehr Gunzenhausen (inkl. abgehender Linien)
II.1.2) Pagrindinis BVPŽ kodas:
60112000
Viešojo kelių transporto paslaugos
II.1.3) Sutarties tipas:
Kita
II.1.4) Trumpas aprašymas:
Die Stadt Gunzenhausen beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 9 Abs. 1 BayÖPNVG i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die Mobilitäts- und Verkehrs GmbH Gunzenhausen (Marktplatz 44, 91710 Gunzenhausen, info@mvg-gun.de; Tel.: +49 9831 5169 00) direkt zu vergeben (Betreiber).
Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 BayÖPNVG. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im Stadtverkehr Gunzenhausen sowie abgehender Linien in benachbarte Gebietskörperschaften, wie im Ergänzenden Dokument beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG.
Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe auch 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C. dieses Formulars) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Betriebsbeginn zum 01.01.2027 voraussichtlich auf ca. 364.000 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und ca. 734.000 Fahrplankilometer pro Jahr in bedarfsabhängigen Verkehren. Der tatsächliche Abruf im bedarfsabhängigen Verkehr belief sich in den vergangen Jahren auf ca. 10-20 % der angesetzten Fahrplankilometer.
Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur.
Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel).
Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden.
Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne.
Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.
II.2) Aprašymas:
II.2.1) Kitas (-i) šio pirkimo BVPŽ kodas (-ai):
60112000 Viešojo kelių transporto paslaugos