Vokietija – Viešojo kelių transporto paslaugos – Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags („ÖDA“) über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen auf dem Gebiet der Stadt Velbert und angrenzender Gebietskörperschaften
Vokietija – Viešojo kelių transporto paslaugos – Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags („ÖDA“) über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen auf dem Gebiet der Stadt Velbert und angrenzender Gebietskörperschaften
I dalis: Perkančioji organizacija
I.1) Pavadinimas ir adresai:
Oficialus
pavadinimas: Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR
Adresas: Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR
Miestas: Gelsenkirchen
Pašto
kodas: 45879
Šalis: Vokietija
Asmuo
ryšiams:
El-paštas: OePNV_Finanzierung@vrr.de
Interneto adresas (-ai):
Pagrindinis adresas: www.vrr.de
II dalis: Objektas
II.1.1) Pavadinimas:
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags („ÖDA“) über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen auf dem Gebiet der Stadt Velbert und angrenzender Gebietskörperschaften
Nuorodos numeris: Direktvergabe Stadtverkehr Velbert
II.1.2) Pagrindinis BVPŽ kodas:
60112000
Viešojo kelių transporto paslaugos
II.1.3) Sutarties tipas:
Kita
II.1.4) Trumpas aprašymas:
A. Hinweise zum Verfahren und zur Gruppe von Behörden:
1. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird im Wege der Direktvergabe an die Verkehrsgesellschaft der Stadt Velbert mbH („VGV“) als „interne Betreiberin“ nach § 8a Abs. 3 PBefG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 vergeben. Die Direktvergabe erfolgt in öffentlich-rechtlicher Rechtsform durch Verwaltungsakt und wird als Dienstleistungskonzession ausgestaltet.
2. Die beabsichtigte Direktvergabe erfolgt durch den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr („VRR“), vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden nach Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007, zugleich handelnd für die Stadt Velbert sowie für die mitbedienten Gebietskörperschaften, Stadt Wuppertal und Ennepe-Ruhr-Kreis.
3. Der VRR und seine Zweckverbandsmitglieder bilden nach § 5 Abs. 3a ÖPNVG NRW eine „Gruppe von Behörden“, die integrierte Verkehrsdienste i. S. v. Art. 2 lit. m) VO (EG) Nr. 1370/2007 sicherstellt. Im Verhältnis zwischen dem VRR und dessen Zweckverbandsmitgliedern sind letztere als öffentliche Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW zuständig. Im Rahmen dieser Zuständigkeit legen sie die von dem jeweiligen Verkehrsunternehmen zu erbringenden Leistungen und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fest. Die Stadt Velbert ist durch Beschluss des Rates vom 28. April 2015 der Behördengruppe des VRR beigetreten und hat den VRR mit der Aufgabe der Finanzierung gemäß § 5a der Zweckverbandssatzung des VRR mandatiert.
B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2 S. 2 PBefG):
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorabinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste (Linienverkehre) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist zum 01.01.2027 aufzunehmen.
Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Personenverkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Umfang betreiben kann, welcher dem Genehmigungsantrag zugrunde liegt, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die Gruppe von Behörden geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Gruppe von Behörden möglich ist.
C. Anforderungen an die Personenverkehrsdienste:
Die mit dem beabsichtigten ÖDA verbundenen Anforderungen an die Fahrpläne, Beförderungsentgelte und Bedienungsstandards i. S. v. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden unter Ziffer 5.1 sowie in einem ergänzenden Dokument zu dieser Vorinformation angegeben, welches als Download unter folgender URL zur Verfügung steht: https://www.velbert.de/stadtleben/stadt-velbert/mobilitaet/vorabbekanntmachungen#c23941
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherungen fordert die Stadt Velbert, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihr einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft.
D. Vergabe als Gesamtleistung:
Die von der Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste bilden ein integriertes Gesamtnetz, dessen Einzelverkehre verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Die Vergabe ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf einzelne Linien oder Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
E. Weitere Hinweise:
Die Gruppe von Behörden kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (siehe Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007).
F. Nachprüfungsverfahren:
Gegen die geplante Vergabe kann binnen eines Jahres (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.04.2020, VII-Verg 27/19) ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Rheinland, 50667 Köln, Zeughausstraße 2-10, Tel.: +49 221-147-3055, Fax.: +49 221-147-2889, vkrheinland@bezreg-koeln.nrw.de) gestellt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 01.01.2026 die Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster, Fax: +49 251 411-2165, E-Mail: vergabekammer@brms.nrw.de für Nachprüfungen von Vergaben aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf zuständig ist.
II.2) Aprašymas:
II.2.1) Kitas (-i) šio pirkimo BVPŽ kodas (-ai):
60112000 Viešojo kelių transporto paslaugos