Šeštadienis, balandžio 20 d.

Vokietija, VFR-Eichstätt: Viešojo kelių transporto paslaugos

Vokietija, VFR-Eichstätt: Viešojo kelių transporto paslaugos


I dalis: Perkančioji organizacija

    I.1) Pavadinimas ir adresai:

      Oficialus pavadinimas: Landkreis Eichstätt
      Adresas: Residenzplatz 1
      Miestas: Eichstätt
      Pašto kodas: 85072
      Šalis: Vokietija, VFR
      Asmuo ryšiams: SG Mobilität, ÖPNV und Schulwesen; Herr Christian Geyer
      El-paštas: Christian.Geyer@lra-ei.bayern.de
      Interneto adresas (-ai):

II dalis: Objektas

    II.1.1) Pavadinimas:

      Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Linie X90 des Landkreises Eichstätt

    II.1.2) Pagrindinis BVPŽ kodas:

      60112000 Viešojo kelių transporto paslaugos ;

    II.1.3) Sutarties tipas:

      Paslaugos
;

    II.1.4) Trumpas aprašymas:

      i) Der Landkreis Eichstätt beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste der Linie X90. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die folgenden Verkehrsdienste:
      Linie X90: Altmannstein - Sandersdorf - Mindelstetten - Oberdolling -Großmehring – Ingolstadt
      Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von der Linie X90 abgedeckte Bedienungsgebiet.
      Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i.V.m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
      Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
      Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
      ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1]:
      D. Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
      Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen.
      Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Eichstätt als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.

    II.2) Aprašymas:

    II.2.1) Kitas (-i) šio pirkimo BVPŽ kodas (-ai):

      60112000 Viešojo kelių transporto paslaugos
Svetainė yra atnaujinama. Galimi smulkūs nesklandumai.